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„Quer gelesen“ – eine kleine Literaturschau (hier: „Delegationsproblematik / Neuordnung“)

Laut einer Nachrichtenmeldung überstieg der Süddeutsche OP-Pflegetag alle Erwarten (vgl. dazu Die Schwester/Der Pflege 05/2009, S. 423). Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde auch über die rechtlichen Brennpunkte im OP diskutiert. Hiervon gäbe es viele, so der Referent Tobias Weimer aus Essen, beruhigte aber zugleich: „Grundsätzlich gilt die Gesamtverantwortung des Arztes, und die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers schützt Sie persönlich“. 

Auch wenn Weimer keinen Zweifel daran aufkommen ließ, dass mit zunehmender Qualifikation auch die Verantwortung für das wächst, was man tut, erscheint mir der Hinweis auf die „Gesamtverantwortung des Arztes“ und den „Versicherungsgedanken“ im Rahmen der Neuordnung der Gesundheitsberufe für zu kurz gegriffen. Interessant ist, dass gerade das „Versicherungsargument“ seit geraumer Zeit eine gewisse Renaissance in der pflegerechtlichen Debatte erlebt und das es offensichtlich darum geht, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass ggf. sich die Pflegenden und andere Gesundheitsberufe von der „Gesamtverantwortung der Ärzteschaft“ vollständig „abzunabeln“ haben.  

Auch wenn einstweilen die These von R. Roßbruch nach dem Motto, „Richtig substituieren, statt irgendwie delegieren“ (in PflR 1/2009 – Editorial) noch einer pflegerechtswissenschaftlichen Fundierung bedarf, können – sofern man/frau dieser These folgen würde – doch gute Gründe dafür streiten, dass eben mit einer Neuordnung auch des Dienstes im OP es gleichsam zu einer Veränderung des Haftungsregimes dergestalt kommt, als dass künftig Pflegenden im Rahmen eines horizontal ausgestalteten arbeitsteiligen Systems zum Einsatz kommen. Dies hätte freilich erhebliche Konsequenzen für die haftungsrechtliche Beurteilung, wonach losgelöst von einer „Gesamtverantwortung des Arztes“ jeder der beteiligte Akteure zunächst nicht nur voll verantwortlich, sondern vor allem auch der haftungsrechtliche Adressat für die von ihm jeweils im eigenen (zugewiesenen) Kompetenzbereich wahrgenommenen Tätigkeiten ist. Insofern könnte also eine andere haftungsrechtliche Beurteilung künftig anbefohlen sein, so z.B. mit Blick auf die Lagerungsschäden bei einer OP, für die dann das Pflegepersonal voll verantwortlich zeichnet, ohne sich „entlasten“ zu  können. Es leuchtet zunächst nicht ohne weiteres ein, dass in der Folge mit der Substitution genuin ärztlicher Leistungen auf das Pflegepersonal zugleich auch haftungsrechtliche Privilegien geschaffen werden, wonach zwar genuin ärztliche Aufgaben wahrgenommen werden können, gleichwohl aber der Arzt resp. die Ärztin weiterhin „im Zweifel“ haftet bzw. hierfür die Verantwortung trägt. Eine solche „Lösung“ gebührt insofern nicht der Vorzug, weil es im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsberufe auch ganz entscheidend darauf ankommen dürfte, die „Pflege“ mit ihrem emanzipatorischen Anspruch in die selbstgewählte „Freiheit“ dergestalt zu entlassen, dass zugleich auch eine „Vollhaftung“ angeraten erscheint, um so die Haftungsadressaten eindeutig identifizieren zu können.  

Nicht zu Unrecht wird vielfach die hohe Rechtsunsicherheit im Berufsstand beklagt (vgl. dazu etwa im gleichen Heft, Die Schwester/Der Pfleger 05/2009 – Arbeitsteilung der Gesundheitsberufe – Delegation ärztlicher Tätigkeiten im OP, v. J. Berentzen, S. 458 ff. (461) und hilft ein Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Literatur zur Delegationsproblematik nicht entscheidend weiter, geht es doch um Rechtsfragen, die unmittelbar mit der Neuordnung der Gesundheitsberufe aufgeworfen werden. Auch wenn ich den Optimismus des Autors Berentzen nicht teile, „dass zukünftig eine andere/neue Aufgabenverteilung im Gesundheitssystem erfolgt, ist politisch gewollt und damit undiskutabel“, zeigt doch dieser Beitrag nachhaltig die Grundtendenz der Pflegeberufe: „OP-Fachpersonal übernimmt ärztliche Tätigkeiten! Keine Aussage für die Zukunft, sondern Realität in vielen Operationsabteilungen“ (Berentzen, aaO., S. 462). 

Dann kann m.E. auch nur das Motto lauten: „OP-Fachpersonal haftet auch eigenständig und exklusiv bei einer Substitution genuin ärztlicher Aufgaben“, auch wenn sich tendenziell die Haftung beim jeweiligen Träger konzentrieren dürfte und das Haftungsrisiko versicherbar erscheint. 

Wenn denn also eine „Arztzentriertheit“ im Gesundheitssystem nicht gewünscht ist, ergibt sich hieraus folgerichtig auch der „Preis“ aus der Substitution ärztlicher Leistungen, die auch dem Professionalisierungsgedanken entsprechen sollte: nämlich eine originäre Haftung all derjenigen, die dann die arztspezifischen Tätigkeiten übernehmen werden. 

Unter dieser Voraussetzung wäre dann in der Tat die Substitution ärztlicher Leistungen auf das Pflegepersonal als weitere, gleichsam auf horizontaler Ebene angesiedelte Leistungserbringer resp. Mitarbeiter einer Gesundheitseinrichtung eher unspektakulär zu „organisieren“: Über die „Modellklausel“ im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hinaus sind dann (gesetzliche!?) Regelungen erforderlich, die das Pflegepersonal auf den „ärztlichen Fachstandard“ im Sinne eines zwingend erforderlichen „pflegerisch-ärztlichen Standards“ verpflichten und somit das erforderliche resp. gewünschte Qualifikationsniveau festschreiben, unten denen das Pflegepersonal formell und materiell qualifiziert erscheint, um klassische ärztliche Tätigkeiten selbstständig wahrnehmen zu können. 

Noch ein Wort zum Schluss: Die Neuordnungsdebatte“ ist freilich entgegen der Vision des Autors Berentzen selbstverständlich noch der „Diskussion“ zugänglich, wie sich unschwer an den aktuellen Literaturbeiträgen neueren Datums ablesen lässt, die – cum grano salis – leider keine Berücksichtigung im Beitrag gefunden haben. Es sei daher einstweilen u.a. auf die Beiträge von 

 

  • Sträßner,
    Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal im Spannungsverhältnis von wirtschaftlicher Notwendigkeit und rechtlicher Zulässigkeit,
    in PflR 11/2008, S. 518 ff.

 

  • Spickhoff/Seibl,
    Haftungsrechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Medizinpersonal unter besonderer Berücksichtigung der Anästhesie,
    in MedR 08/2009, S. 463 ff.

 

  • Bergmann,
    Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen auf/durch nichtärztliches Personal,
    in MedR 01/2009, S. 1 ff.

 

verwiesen, die demnächst einer Rezension unterzogen werden sollen.

„Richtig substituieren statt irgendwie delegieren“ (?)

In der ersten Ausgabe der renommierten Fachzeitschrift zum Pflegerecht des Jahres 2009 mag es sich für den Kollegen R. Roßbruch angeboten haben, in einem Editorial unter der gleichnamigen Überschrift in der Zeitschrift Pflegerecht 01/2009, S. 1 sich zu den (scheinbar) drängenden Problemen einer Neuordnung genuin ärztlicher Aufgaben zu widmen, steht doch das Thema seit Längerem nicht nur auf der berufspolitischen Agenda etwa der Ärzteschaft, sondern insbesondere auch der Pflegenden. Von daher ist es konsequent, dass der Pflegerechtler Robert Roßbruch sich hierzu positioniert hat und sein Votum ist denn auch hinreichend klar umgeschrieben:

 

„Es ist daher höchste Zeit, dass es auch in Deutschland zu einer geregelten Substitution ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege kommt“, so Roßbruch und er nimmt hierbei Bezug aus das Beispiel in Österreich, wo er mutmaßt, dass die österreichischen Ärzteorganisationen nicht mit „dicken ideologischen und machtpolitischen Scheuklappen“ unterwegs seien, wie dies wohl in Deutschland der Fall sei.

 

Nun – Robert Roßbruch unterstellt hier zunächst der verfassten Ärzteschaft, aber auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewissermaßen „Machtinteressen“, bei denen es weniger um eine gute medizinisch-pflegerische Versorgung und damit um die Gesundheit der Patienten gehe, sondern vielmehr ganz „trivial um Macht, Planstellen und im hausärztlichen Bereich auch um Geld“. Ob dieses zutrifft, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden, zumal es hierbei nicht ausgeschlossen ist, dass diese Motivlage exakt derjenigen der Pflegeberufsverbände entsprechen könnte, die gerne im „Haifischbecken der Selbstverwaltungskörperschaften“ mitschwimmen möchten.

In der Tat warnen sowohl die Ärztekammern als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung vor einer „Medizin-Light“ und wie mir scheint, wohl auch aus guten sachbezogenen Gründen und von daher erscheinen alle Diskutanten gut beraten zu sein, insbesondere jedenfalls bei der Diskussion um die rechtlichen Probleme diese nicht durch eine „ideologische Brille“ zu betrachten. Dies könnte nämlich zu durchaus unliebsamen Ergebnissen führen, die die Pflegenden – mal vielleicht von einigen Funktionären abgesehen – so nicht haben wollten und da macht es denn auch Sinn, dass „Pflegerecht“ etwas kritischer zu entfalten.

Das zentrale Argument von Roßbruch, dass „die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die unklaren Handlungskompetenzen der einzelnen Berufsgruppen im Gesundheitswesen und die damit einhergehende Haftungsproblematik dadurch hervorgerufen wird, weil die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte bis dato gesetzlich nicht geregelt ist“ und es demzufolge der Bundesgesetzgeber in unverantwortlicher Weise den Einzelnen (Träger und Ärzte) überlässt, welche Tätigkeiten auf eine Pflegefachkraft zu delegieren seien, verfängt m.E. nur in dem Maße, als dass hier sich ein Regelungsbedarf feststellen lässt.

Nicht hingegen spricht dieser von R. Roßbruch gezogene Befund allerdings für eine Substitution genuin ärztlicher Leistungen auf die Pflegenden, sondern allenfalls für eine rechtliche Aufarbeitung der mit der bis dato erfolgten Delegation (ärztlicher) Leistungen auf das „nachgeordnete“ medizinisch-pflegerische Assistenzpersonal. Das Pflegerecht selbst hat hierzu in den letzten Jahren ein Erhebliches dazu beigetragen, dass die Rechtslage statt klarer eben unklarer wurde, in dem jeweils ohne eine gebotene Differenzierung mit Blick auf die verschiedenen Versorgungsstrukturen das Pflegerecht sich an dem „Arztrecht“ orientierte, ohne hierbei zu erkennen, dass die gewachsene Arzt-Pfleger-Krankenhaus-Patienten-Beziehung in eigenständige hierarchische Strukturen eingebunden ist, die nicht ohne weiteres auf den ambulanten oder stationären Bereich in Alteneinrichtungen übertragen werden kann. In Maße, in dem „ärztliche Tätigkeiten“ durch renommierte Pflegerechtler zu sog. „Pflichtaufgaben“ stilisiert wurden, nahm zugleich auch die Transparenz in dem eigentlichen Kompetenzgefüge ab und führte so „sehenden Auges“ in die unklare Haftungsproblematik, die allerdings so unklar eigentlich nicht ist (vgl. dazu  u.a. die diesseitige Argumentation in: Barth, Lutz, Standortbestimmung Pflege - zugleich eine Stellungnahme zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in “Die Schwester/Der Pfleger 08/2006″ (1. Teil), PflR 2007/6, 253 ff.; (2.Teil), in PflR 2007/7, 307 ff.; (3. Teil), in PflR 2007/8, 356 ff.).

Nunmehr schicken sich nahezu einmütig alle Pflegeverbände an, dem fragwürdigen Beispiel einiger Pflegerechtler zu folgen, in dem sie sich „ihre eigenen Realitäten“ schaffen, um deretwillen es doch möglich sein muss, dass nunmehr der Gesetzgeber zum Handeln „verpflichtet“ werden kann. „Wir können das“ ist das Leitmotiv insbesondere der Funktionäre der Pflegeberufsverbände und neben der Forderung, endlich berufsständische Kammern in den einzelnen Bundesländern zu etablieren, liegt es freilich auch nahe, nunmehr ärztliche Aufgaben in einem mehr oder minder großen Stile für sich reklamieren zu wollen.

Freilich wird diesseits nicht verkannt, dass gerade Robert Roßbruch zu den Pflegerechtlern zählt, der insgesamt die Probleme der Neujustierung der Aufgaben in den Gesundheitsfachberufen differenziert behandelt wissen will und insofern dürfen wir ihn nicht an seinem aktuellen Editorial messen; dies würde seiner fachlichen Reputation nicht gerecht werden und wir sollten das Editorial als ein Zeichen dafür nehmen, dass nunmehr seit Jahren endloser Debatten das Pflegerecht (!) endlich eigene Konturen bekommt.

Die Überschrift des Editorials hätte auch lauten können: „Richtig delegieren statt irgendwie mit aller Macht substituieren zu wollen“, denn in der pflegerechtswissenschaftlichen Diskussion lässt sich derzeit noch kein Konsens über den „richtigen Weg“ finden, mal ganz von den Fragen der formellen und materiellen Qualifikationserfordernisse der Pflegenden und den Voraussetzungen für die „Modell-Vorhaben“ nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz abgesehen.

Lutz Barth

Neuordnung der Gesundheitsberufe

Die Emanzipation der Pflegeberufe befindet sich auf dem Höhepunkt. Inspiriert durch mehrere sachverständige Expertisen sehen sich die Pflegemitarbeiter dazu berufen, nunmehr auch ärztliche Tätigkeiten zu übernehmen.

Nicht mehr der Delegation ist das Wort zu reden, sondern vielmehr der Substitution und nicht wenige renommierte Pflegerechtler favorisieren offensichtlich die Substitution genuin ärztlicher Aufgaben auf das Pflegepersonal.

Es liegt auf der Hand, dass mit einer Substitution ärztlicher Aufgaben und Tätigkeiten  neue rechtliche Rahmenkonditionen zu diskutieren wären, die über berufsrechtliche Fragestellungen deutlich hinausragen. Von besonderem Interesse dürfte hierbei die (Weiter)Entwicklung eines Haftungsmodells für die Pflegenden sein, die sich künftig auf gleicher Augenhöhe mit den Ärzten befinden.

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eröffnet hier der Praxis einen beachtlichen Spielraum, wenngleich derzeit noch nicht absehbar ist, ob den Mitarbeitern hinreichend klar ist, wie sich künftig ihre höchst persönliche “Haftung” gestalten wird.

Allen voran muss natürlich die “Pflege” für sich selber die Frage beantworten, ob diese denn die genuin ärztlichen Aufgaben zu übernehmen gedenkt. Es könnte in der Praxis der Eindruck entstehen, dass die Neuordnungsdebatte über die Übertragung ärztlicher Aufgaben primär den Funktionären einschlägiger Berufsverbände geschuldet ist und nicht - wie uns allen der Glauben geschenkt werden soll, ein Anliegen des gesamten Berufsstandes sei.

Anlass genug, mit Blick auf die einzelnen Versorgungssektoren eine nachhaltige Debatte anzustoßen, in der auch Sie die Möglichkeit haben, uns Ihre Meinung mitzuteilen.

Wir freuen uns auf Ihre Kommentare, dürfen aber zugleich darum bitten, bei Abfassung Ihres Kommentars die üblichen Gepflogenheiten zu wahren.

Ihr Lutz Barth