Archive für Dezember 2009

Kritik am pseudowissenschaftlichen Diskussionsklima über die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe

Anknüpfend an die zunächst noch verhaltene Kritik zu den bedenklichen Entwicklungen im Pflegerecht, die ich im Jahre 2008 (L. Barth, Bedenkliche Entwicklungen im Pflegerecht: Wenn die professionelle Expertise das Laientum fördert!, in PflR 07/2008, S. 316 ff.) geäußert habe, erscheint doch nun der Zeitpunkt gekommen zu sein, über diese Kritik hinaus deutlichere Worte an die Adresse insbesondere derjenigen Pflegerechtler zu richten, die m.E. in nicht nachvollziehbarer und im Übrigen durchaus unverantwortlicher Weise ihre „Expertisen“ verfassen und dadurch den Eindruck zu erwecken versuchen, als seien die im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe aufgeworfenen „Rechtsprobleme“ schon längst geklärt. 

Die Folgen für die Praxis sind denn auch gravierend.  

Sofern Sie sich einmal der Mühe unterziehen sollten, mit dem Thema „Neue Wege zur Organisation der Verantwortungsbereiche ärztlicher und pflegerischer Tätigkeit“ mit Google zu recherchieren, werden hierbei „Ergebnisse“ zu Tage gefördert, die nicht ohne sein dürften (angemerkt sei hier, dass K. Ulsenheimer 1997 mit einem gleichnamigen Titel einen Beitrag in Das Krankenhaus, 89, 22-26 verfasst hat, der nach wie vor zum intensiven Lesestudium anbefohlen ist) 

Bei den Google-Ergebnissen geht es hierbei weniger um solche, die vorbehaltlich einer weiteren Recherche einen guten Überblick zum aktuellen Diskussionsstand zum Problem der Neuordnung zu liefern vermögen, sondern vielmehr um diejenigen Ergebnisse, die bereits über erste Erfahrungen über die Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V Aufschluss geben sollen. 

Die „Erfahrungsberichte“ müssen insbesondere deshalb Verwunderung auslösen, weil derzeit der G-BA noch keine Richtlinien verabschiedet hat, aufgrund derer eine Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf das Pflegepersonal überhaupt in Betracht käme. 

Es wird vereinzelt darüber berichtet, dass Pflegekräfte sehr gerne Blutabnahmen oder i.v. Injektionen, etc. übernommen haben, da sie dies in den Arbeitsprozess integrieren können, der ohnehin am Patienten stattfindet, während demgegenüber der ärztliche Dienst die Angebote der Übernahme von Tätigkeiten durch die Pflege gerne wahrnimmt und so die notwendigen Freiräume für Erledigung medizinischer Aufgaben gewinnt. 

Nun ist freilich nicht ausgeschlossen, dass die neuen Organisationskonzepte nicht (!) auf § 63 Abs. 3c SGB V beruhen, sondern einer zeitgemässen Delegationspraxis auch und gerade in stationären Einrichtungen entsprechen, so dass sich die Frage aufdrängt, ob wir überhaupt noch der Richtlinien des G-BA bedürfen, zumal einige Juristen wohl die These vertreten, dass die beiden alternativen Modellvorhaben nach § 63 SGB V sich „nur“ auf die ambulante Pflege beziehen und der Krankenhaussektor einschließlich der stationären Alteneinrichtungen hiervon nicht berührt seien. 

Während die Praxis bereits deutliche Akzente mit Blick auf die Neuordnung setzt, warten „wir“ Juristen einstweilen noch auf die Richtlinien des G-BA zu und vertagen im Zweifel unsere Publikationsvorhaben und da scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis von den Pflegekundlern das Argument von der „Faktizität“ (der Praxis) bemüht wird, auch wenn diesem Argument nun beileibe keine rechtsqualitative Bedeutung beigemessen werden kann. Dies allerdings ist ebenso unbeachtlich wie wohl der Umstand, dass das „Pflegerecht“ durch einige wenige „Pflegerechts-Päpste“ geschrieben wird und die nicht selten gegenüber den geduldeten Mitdiskutanten verlautbaren lassen, dass ihre Argumente nicht haltbar und widerlegbar seien und da beruhigt es mich persönlich denn doch etwas, dass die Gerichte gleich auch noch „ihr Fett“ abbekommen. 

Nun – es macht erkennbar wenig Sinn, hier gegen zu halten, mal ganz davon abgesehen, dass ich manchmal auch nicht weiß, was uns eigentlich manche Autoren mitteilen wollen. Freilich kann dies an meiner Auffassungsgabe liegen, aber wenn ich mich nicht allzu sehr täusche, dann liegt es in erster Linie wohl daran, dass einige Pflegekundler das mehr oder minder zweifelhafte Talent besitzen, „Argument“ um „Argument“ aneinander zu reihen, ohne hierbei hinreichend zu differenzieren und sich auf eine ernste Diskussion einzulassen, die vor allem rechtswissenschaftlichen Arbeitsstandards genügt. Und in der Tat bin ich einigermaßen „verwirrt“, wenn ich lesen darf, dass aus Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft trat, sich mögliche Impulse für den Arztvorbehalt ergeben und – sofern dieser Verweis auch noch sachdienlich sein sollte -, mir einige Frustrationen nicht erspart bleiben, weil eben dieses von mir (aber auch wohl von der Arztrechtsliteratur ganz allgemein) nicht gesehen wurde. 

Allerdings gestehe ich nun aber auch selbstkritisch ein, dass ich keinen gesteigerten wissenschaftlichen Drang verspüre, dieser Frage nachzugehen; man/frau mag mir dies als Arroganz vorwerfen – aber mit Verlaub: es gehört schon sehr viel Phantasie dazu, aus § 91 II AktG herleiten zu wollen, dass ein „Arztvorbehalt“ nicht argumentativ belegbar sei – mehr noch, dass gar aus § 91 II AktG zu folgern sei, dass es quasi eine Pflicht für stationäre Einrichtungen gäbe, sich ganz aktiv um den Erhalt und Fortbestand etwa eines Krankenhauses redlich zu mühen und hierzu es unerlässlich und unabdingbar sei, den Pflegekräften genuin ärztliche Aufgaben zu übertragen (wenn es denn überhaupt einer Substitution bedarf, zumal aus manchen Publikationen der Eindruck gewonnen werden kann, dass nicht die Pflege, sondern vielmehr die Ärzteschaft der Legitimation ihres ärztlichen Handelns bedarf). 

Sei es drum. Es würde m.E. mehr Sinn machen, die Argumente der Arztrechtler zu widerlegen, statt nur zu behaupten, dass diese widerlegbar seien und hier auf Literaturangaben zurückgreifen zu wollen, die Jahre – wenn nicht gar Jahrzehnte – vor den Veröffentlichungen der „Arztrechtler“ zurückliegen. Nun will ich es nicht ausschließen, dass einige Pflegekundler aufgrund ihrer Visionen bereits Argumente entkräftet haben, die seinerzeit noch gar nicht bekannt waren und einzelnen Personen zugerechnet werden konnten, vergleichbar mit denen, die im Diskurs über bedeutsame Wertfragen in die berühmte transzendente Glaskugel schauen und hier neue Pflichtensysteme zu generieren in der Lage sind. 

Vielleicht fehlt mir aber nur die Gabe, den Gedankengängen mancher Pflegerechtler folgen zu können. 

„Wissenschaft ist der Wettbewerb um das bessere Argument“ – so sollte man/frau meinen und da könnte es hilfreich sein, auch ordnungsgemäß und den Standards entsprechend zu argumentieren. 

Ihr Lutz Barth

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