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13.11.2009 von admin.
Im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe mehren sich die Stimmen zur Problematik. Auffällig hierbei ist allerdings, dass nicht selten die Beiträge eher in der Sache die seit Jahren schwelende Debatte um die „Delegationsproblematik ärztlicher Leistungen auf die nicht-ärztlichen Berufe“ beleben, denn mit der an sich beabsichtigten Substitution ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden und andere Fachberufe sich thematisch auseinandersetzen.
Heute möchte ich Ihr Augenmerk auf einen Vortrag v. Wolfgang Frahm - Haftung bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung - lenken, den er auf dem 10. Deutscher Medizinrechtstag 2009 gehalten hat.
Quelle: Medizinrechts-Beratungsnetz.de >>> http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/PDF/MRT2009/Vortrag_Frahm.pdf <<< (pdf.)
„Auch der Gesetzgeber ist infolge der Ausführungen des Sachverständigenrates mit zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Vorschriften im SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung aktiv geworden, z.B. in § 63 Abs. 3b und 3c SGB V (Modellvorhaben: Delegation auf Kranken- und Altenpfleger). Nun muss allerdings erst dort einmal die Ausbildung der Pflegekräfte reformiert werden“, so W. Frahm in seinem Vortrag.
Ungeachtet der Frage einer Novellierung der Ausbildung deutet der Hinweis auf die Modellvorhaben „Delegation auf Kranken- und Altenpfleger“ nach diesseitiger Einschätzung darauf hin, dass eine alte Debatte in einem neuen Gewande aufgelegt wird, dies aber nicht in der Intention des Gesetzgebers liegt. Die Modellvorhaben insbesondere nach § 63 Abs. 3c SGB V sind nicht auf solche der „Delegation“ bezogen oder gar beschränkt, sondern vielmehr auf eine echte Substitution ärztlicher Tätigkeiten. Insofern sind die damit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mit den „alten Rechtsregeln“ der in Teilen bisher zulässigen Delegation zu lösen, sondern erfahren durchaus eine eigenständige Bedeutung.
Lutz Barth
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