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10.7.2009 von admin.
„Der Kuchen muss neu verteilt werden“, so die offizielle Botschaft der Pflegeberufsverbände.
Quelle: Deutscher Pflegerat, PflegePositionen, Newsletter des DPR 07/2007 >>> http://www.deutscher-pflegerat.de/balk.nsf/ACBB6895E4822B88C12575EB004C4E6B/$File/DPR-Newsletter%20-%20Juli%202009.pdf <<< (pdf.)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 10.07.09):
Ob nun am Ende der Neuordnungsdebatte eine „Schwarzwälder-Kirschtorte“ oder ein „dröger Butterkuchen“ zur Verteilung ansteht, ist derzeit immer noch eine offene Frage. In erster Linie dürfte es wohl darum gehen, dass über die Budgets sowohl der Ärzte als auch der beruflich Pflegenden debattiert wird und damit schlicht über „Geld“. Die Kerndebatte, ob nun Delegation oder Substitution genuin ärztlicher Aufgaben gerät so einstweilen ins Hintertreffen, mal von dem eindeutigen Votum der Vorsitzenden des Verbandes der Physiotherapeuten ZVK, Ulrike Steinecke, abgesehen. Diese lässt keinen Zweifel daran, dass es eben nicht darum gehe, Ärzte zu entlasten, sondern vielmehr um Eigenständigkeit im therapeutischen Team (DPR-Newsletter 07/2009, aaO.).
Problematisch freilich ist, dass derjenige, der den „Kuchen“ zu „backen“ hat, derzeit noch nicht aktiv geworden ist – jedenfalls nicht in dem Sinne, dass er uns allen die „Torte“ mit ihren leistungs- und haftungsrechtlichen Implikationen (Stichwort: Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3 c SGB V) serviert hat, um über weitergehende Rechtsfragen diskutieren zu können. Ob wir am Ende über Fragen der Delegation oder einer Substitution ärztlicher Leistungen auch mit einer Neuverteilung der Budgets und etwaiger Personalschlüssel diskutieren können, ist derweil noch eine offene Frage und wir dürfen gespannt sein, wie der G-BA sich positionieren wird. Denn schließlich ist es der Gemeinsame Bundesausschuss, der in Richtlinien festlegen soll, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann.Hier sind also der innerorganisatorischen Neuordnungskompetenz der einzelnen Träger insoweit Grenzen gesetzt, als dass derzeit noch keine Richtlinien verabschiedet sind, die aber zwingend für eine Neuordnung heilkundlicher Aufgabenübertragung im Sinne der Substitution nach § 63 Abs. 3 c (im Unterschied zu den Modellvorhaben nach Absatz 1 und 2) vorliegen müssen.
Ob also der zur Neuverteilung anstehende „Kuchen“ ggf. auch die Qualität einer „Sachertorte“ dergestalt annimmt, dass die beruflich Pflegenden tatsächlich genuin ärztliche Aufgaben wahrnehmen, bleibt abzuwarten. Sofern dies allerdings der Fall sein sollte, besteht m.E. nach kein Anlass, über Haftungsprivilegien für die Pflegenden nachzudenken. Aber wenn es nach dem Vernehmen einiger Pflegerechtler geht, kommt es hierauf ohnehin nicht an, denn schließlich gibt es ja Haftpflichtversicherungen.
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