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13.3.2009 von admin.
Das Pflegerecht steht nach der Verabschiedung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vor große Herausforderungen. Pflegewissenschaftler sind vieler Orten bemüht, auf der Klaviatur des Gesetzes neue Impulse zu setzen und nicht selten stellen wir hierbei fest, dass bei dem Wunsch nach eigener Identität im Kreis der Wissenschaften oftmals der Weg der Emanzipation ein schwerer zu sein scheint.Mit anderen Worten: Die Pflegewissenschaft trifft auf andere Wissenschaftsdisziplinen und da werden gleichsam die Emanzipationstendenzen – mögen diese auch in einem Gesetz angelegt sein – kritischer hinterfragt. Entgegen der Auffassung mancher Pflegerechtler belasten „Juristen“ nicht den intraprofessionellen Diskurs über bedeutsame Fragen, die von den Pflegewissenschaften zur Diskussion gestellt werden, sondern können ein ganz entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass die Pflegewissenschaft gelegentlich ihre Blicke auch darauf konzentriert, dass in anderen Disziplinen ggf. zu der einen oder anderen Fragestellung bereits beachtliche „Vorarbeiten“ geleistet worden sind. Über die Pflegewissenschaft gleichsam hinausragende Themen werden eben nicht – wie uns so mancher Gelehrte Glauben schenken will – im intraprofessionellen Raum entschieden, denn wenn dies so wäre, würden die allermeisten Ergebnisse höchst unspektakulär sein.
Wir möchten nunmehr den BLOG mit einem ganz aktuellen und vor allem zentralen Thema Expertenstandards im neuen Pflegeversicherungsrecht aus der künftigen Rubrik „Brennpunkt Pflegerecht“ erweitern.
Neben der Frage, ob den Expertenstandards eine (Rechts-)Verbindlichkeit zukommt, werden wir insbesondere der Frage nachzugehen haben, welcher denn der im Zweifel zahlreich vorhandenen Standards nach strikter Beachtung verlangt und ob es vielleicht im Rahmen der zu befürchtenden „Expertenstandard-Euphorie“ Sinn machen könnte, einen „Standard“ zur Anwendung von „Standards“ aufzulegen, um so die sich anbahnenden Kollisionen vermeiden zu helfen.
Ich hoffe auf einen regen Gedankenaustausch und als Einstieg in die weitere Diskussion darf ich hier einstweilen auf den aktuellen Beitrag von
Claus Bölicke und Kathrin Schlegel,Wie geht`s weiter?Expertenstandards im neuen Pflegeversicherungsrecht,in Die Schwester/Der Pfleger 03/2009, S. 279 ff.
verweisen. Hierauf wird in Kürze zurückzukommen sein. Lutz Barth, 13.03.09
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12.3.2009 von admin.
In der ersten Ausgabe der renommierten Fachzeitschrift zum Pflegerecht des Jahres 2009 mag es sich für den Kollegen R. Roßbruch angeboten haben, in einem Editorial unter der gleichnamigen Überschrift in der Zeitschrift Pflegerecht 01/2009, S. 1 sich zu den (scheinbar) drängenden Problemen einer Neuordnung genuin ärztlicher Aufgaben zu widmen, steht doch das Thema seit Längerem nicht nur auf der berufspolitischen Agenda etwa der Ärzteschaft, sondern insbesondere auch der Pflegenden. Von daher ist es konsequent, dass der Pflegerechtler Robert Roßbruch sich hierzu positioniert hat und sein Votum ist denn auch hinreichend klar umgeschrieben:
„Es ist daher höchste Zeit, dass es auch in Deutschland zu einer geregelten Substitution ärztlicher Tätigkeiten auf die Pflege kommt“, so Roßbruch und er nimmt hierbei Bezug aus das Beispiel in Österreich, wo er mutmaßt, dass die österreichischen Ärzteorganisationen nicht mit „dicken ideologischen und machtpolitischen Scheuklappen“ unterwegs seien, wie dies wohl in Deutschland der Fall sei.
Nun – Robert Roßbruch unterstellt hier zunächst der verfassten Ärzteschaft, aber auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewissermaßen „Machtinteressen“, bei denen es weniger um eine gute medizinisch-pflegerische Versorgung und damit um die Gesundheit der Patienten gehe, sondern vielmehr ganz „trivial um Macht, Planstellen und im hausärztlichen Bereich auch um Geld“. Ob dieses zutrifft, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden, zumal es hierbei nicht ausgeschlossen ist, dass diese Motivlage exakt derjenigen der Pflegeberufsverbände entsprechen könnte, die gerne im „Haifischbecken der Selbstverwaltungskörperschaften“ mitschwimmen möchten.
In der Tat warnen sowohl die Ärztekammern als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung vor einer „Medizin-Light“ und wie mir scheint, wohl auch aus guten sachbezogenen Gründen und von daher erscheinen alle Diskutanten gut beraten zu sein, insbesondere jedenfalls bei der Diskussion um die rechtlichen Probleme diese nicht durch eine „ideologische Brille“ zu betrachten. Dies könnte nämlich zu durchaus unliebsamen Ergebnissen führen, die die Pflegenden – mal vielleicht von einigen Funktionären abgesehen – so nicht haben wollten und da macht es denn auch Sinn, dass „Pflegerecht“ etwas kritischer zu entfalten.
Das zentrale Argument von Roßbruch, dass „die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die unklaren Handlungskompetenzen der einzelnen Berufsgruppen im Gesundheitswesen und die damit einhergehende Haftungsproblematik dadurch hervorgerufen wird, weil die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte bis dato gesetzlich nicht geregelt ist“ und es demzufolge der Bundesgesetzgeber in unverantwortlicher Weise den Einzelnen (Träger und Ärzte) überlässt, welche Tätigkeiten auf eine Pflegefachkraft zu delegieren seien, verfängt m.E. nur in dem Maße, als dass hier sich ein Regelungsbedarf feststellen lässt.
Nicht hingegen spricht dieser von R. Roßbruch gezogene Befund allerdings für eine Substitution genuin ärztlicher Leistungen auf die Pflegenden, sondern allenfalls für eine rechtliche Aufarbeitung der mit der bis dato erfolgten Delegation (ärztlicher) Leistungen auf das „nachgeordnete“ medizinisch-pflegerische Assistenzpersonal. Das Pflegerecht selbst hat hierzu in den letzten Jahren ein Erhebliches dazu beigetragen, dass die Rechtslage statt klarer eben unklarer wurde, in dem jeweils ohne eine gebotene Differenzierung mit Blick auf die verschiedenen Versorgungsstrukturen das Pflegerecht sich an dem „Arztrecht“ orientierte, ohne hierbei zu erkennen, dass die gewachsene Arzt-Pfleger-Krankenhaus-Patienten-Beziehung in eigenständige hierarchische Strukturen eingebunden ist, die nicht ohne weiteres auf den ambulanten oder stationären Bereich in Alteneinrichtungen übertragen werden kann. In Maße, in dem „ärztliche Tätigkeiten“ durch renommierte Pflegerechtler zu sog. „Pflichtaufgaben“ stilisiert wurden, nahm zugleich auch die Transparenz in dem eigentlichen Kompetenzgefüge ab und führte so „sehenden Auges“ in die unklare Haftungsproblematik, die allerdings so unklar eigentlich nicht ist (vgl. dazu u.a. die diesseitige Argumentation in: Barth, Lutz, Standortbestimmung Pflege - zugleich eine Stellungnahme zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in “Die Schwester/Der Pfleger 08/2006″ (1. Teil), PflR 2007/6, 253 ff.; (2.Teil), in PflR 2007/7, 307 ff.; (3. Teil), in PflR 2007/8, 356 ff.).
Nunmehr schicken sich nahezu einmütig alle Pflegeverbände an, dem fragwürdigen Beispiel einiger Pflegerechtler zu folgen, in dem sie sich „ihre eigenen Realitäten“ schaffen, um deretwillen es doch möglich sein muss, dass nunmehr der Gesetzgeber zum Handeln „verpflichtet“ werden kann. „Wir können das“ ist das Leitmotiv insbesondere der Funktionäre der Pflegeberufsverbände und neben der Forderung, endlich berufsständische Kammern in den einzelnen Bundesländern zu etablieren, liegt es freilich auch nahe, nunmehr ärztliche Aufgaben in einem mehr oder minder großen Stile für sich reklamieren zu wollen.
Freilich wird diesseits nicht verkannt, dass gerade Robert Roßbruch zu den Pflegerechtlern zählt, der insgesamt die Probleme der Neujustierung der Aufgaben in den Gesundheitsfachberufen differenziert behandelt wissen will und insofern dürfen wir ihn nicht an seinem aktuellen Editorial messen; dies würde seiner fachlichen Reputation nicht gerecht werden und wir sollten das Editorial als ein Zeichen dafür nehmen, dass nunmehr seit Jahren endloser Debatten das Pflegerecht (!) endlich eigene Konturen bekommt.
Die Überschrift des Editorials hätte auch lauten können: „Richtig delegieren statt irgendwie mit aller Macht substituieren zu wollen“, denn in der pflegerechtswissenschaftlichen Diskussion lässt sich derzeit noch kein Konsens über den „richtigen Weg“ finden, mal ganz von den Fragen der formellen und materiellen Qualifikationserfordernisse der Pflegenden und den Voraussetzungen für die „Modell-Vorhaben“ nach dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz abgesehen.
Lutz Barth
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6.3.2009 von admin.
Die Emanzipation der Pflegeberufe befindet sich auf dem Höhepunkt. Inspiriert durch mehrere sachverständige Expertisen sehen sich die Pflegemitarbeiter dazu berufen, nunmehr auch ärztliche Tätigkeiten zu übernehmen.
Nicht mehr der Delegation ist das Wort zu reden, sondern vielmehr der Substitution und nicht wenige renommierte Pflegerechtler favorisieren offensichtlich die Substitution genuin ärztlicher Aufgaben auf das Pflegepersonal.
Es liegt auf der Hand, dass mit einer Substitution ärztlicher Aufgaben und Tätigkeiten neue rechtliche Rahmenkonditionen zu diskutieren wären, die über berufsrechtliche Fragestellungen deutlich hinausragen. Von besonderem Interesse dürfte hierbei die (Weiter)Entwicklung eines Haftungsmodells für die Pflegenden sein, die sich künftig auf gleicher Augenhöhe mit den Ärzten befinden.
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eröffnet hier der Praxis einen beachtlichen Spielraum, wenngleich derzeit noch nicht absehbar ist, ob den Mitarbeitern hinreichend klar ist, wie sich künftig ihre höchst persönliche “Haftung” gestalten wird.
Allen voran muss natürlich die “Pflege” für sich selber die Frage beantworten, ob diese denn die genuin ärztlichen Aufgaben zu übernehmen gedenkt. Es könnte in der Praxis der Eindruck entstehen, dass die Neuordnungsdebatte über die Übertragung ärztlicher Aufgaben primär den Funktionären einschlägiger Berufsverbände geschuldet ist und nicht - wie uns allen der Glauben geschenkt werden soll, ein Anliegen des gesamten Berufsstandes sei.
Anlass genug, mit Blick auf die einzelnen Versorgungssektoren eine nachhaltige Debatte anzustoßen, in der auch Sie die Möglichkeit haben, uns Ihre Meinung mitzuteilen.
Wir freuen uns auf Ihre Kommentare, dürfen aber zugleich darum bitten, bei Abfassung Ihres Kommentars die üblichen Gepflogenheiten zu wahren.
Ihr Lutz Barth
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